Satzung

Satzung der Faschingsfreunde Mertingen e. V.

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§1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen „Faschingsfreunde Mertingen e. V.“ und hat seinen Sitz in Mertingen. Er
ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nördlingen einzutragen.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, das „Kulturgut Fasching“ am Leben zu erhalten und hält daher
Faschingsveranstaltungen ab. Dazu gehört in erster Linie die Durchführung eines Faschingsumzuges
und der Aufbau einer Garde.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster
Linie wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person über einen schriftlichen Aufnahmeantrag werden. Der Antrag
Minderjähriger muss vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die Entscheidung über die
Aufnahme trifft die Vorstandschaft. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme im Verein.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist der Vorstandschaft
gegenüber schriftlich zu erklären. Der Beitrag für das Jahr des Austrittes ist voll zu entrichten.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
 Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
 Missverhalten gegenüber Mitgliedern
 Mindestens, zwei trotz Mahnung nicht bezahlter Jahresbeiträge
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft nach einer einmaligen schriftlichen Abmahnung.
§5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
 die Vorstandschaft
 der Vorstand gem. §26 BGB
 die Mitgliederversammlung
§6a Abteilungen
Der Verein behält sich vor bei Bedarf Abteilungen zu gründen. Die Abteilungen können jedoch nicht
aus dem Verein ausgegliedert und als eigenständiger Verein geführt werden. Für die Abteilungen ist
jeweils eine Abteilungsordnung zu erstellen und von der Vollversammlung bestätigen zu lassen.
Hierfür ist die einfache Mehrheit ausreichend.
§7 Vorstandschaft und Vorstand gem. §26 BGB
1.)
Dem ersten Vorsitzenden
Dem zweiten Vorsitzenden
Dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer
Dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer
Dem Jugendleiter und dem stellvertretenden Jugendleiter
Dem Zunftmeister und dem stellvertretenden Zunftmeister
Zwei Besitzer
Stimmberechtigt sind:
Der erste Vorsitzende
Der zweite Vorsitzende
Der Kassierer und dessen Stellvertreter
Der Schriftführer und dessen Stellvertreter
Der Jugendleiter und dessen Stellvertreter
Der Zunftmeister und dessen Stellvertreter
Beisitzer 1
Beisitzer 2
2.) Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Vertreters.
3.) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Sie bleibt bis zur
Satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar für das Amt des Vorsitzenden, des weiten
Vorsitzenden, Schriftführer, Kassierer und Jugendleiter sind nur Mitglieder über 18 Jahre. Beisitzer
müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei einer Wahl der Vorstandschaft sind zwei
Kassenprüfer zu wählen.
4.) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während einer Amtsperiode aus, so kann die
Vorstandschaft für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen.
5.) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder der beiden
Vorsitzenden vertritt jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis
wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden bzw. in dessen
Auftrag handelt.
§8 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im April statt. Sie wird unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief oder Veröffentlichung in der Donauwörther Zeitung
einberufen. Für die Einhaltung der Frist ist es ausreichend, wenn die Einladung rechtzeitig an die
letzte bekannte Anschrift gesandt wird. Dabei ist die von der Vorstandschaft festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
2.) Satzungsänderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn hierauf bereits bei der Einladung
zur Mitgliederversammlung hingewiesen wird.
3.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen
und vom Vorsitzenden unterzeichnen zu lassen.
4.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Verein es
erfordert oder wenn 30 % der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorsitzenden
beantragen.
5.) Anträge sind 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
§9 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird im Voraus für das kommende Kalenderjahr durch
den Kassierer durch Bankeinzug im November eingezogen. Der Jahresbeitrag beträgt für über 18
jährige 20 EURO/Jahr, für Jugendliche und Kinder 10 EURO/Jahr. Der Familienbeitrag beträgt 30
EURO/Jahr (er beinhaltet Eltern und Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr). Die
Beitragsänderung erfolgt bei der Jahreshauptversammlung und benötigt die einfache Mehrheit.
§10 Auflösung des Vereins
1.) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierender Vorstandsmitglieder.
2.) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mertingen zu und
muss ausschließlich und unmittelbar gem. §2 aufgeführten Zwecke wieder zugeführt werden.
Diese Satzung ist mit dem Beschluss der Jahreshauptversammlung von 2016 von den Mitgliedern
anerkannt und mit Eintragung in das Vereinsregister gültig. Sie ersetzt bis die dahin geltende Satzung.

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